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terms and conditions

Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Nutzung von FlexcavoOS


Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Nutzung der Web- und
Applikationsbasierten Angebote der Flexcavo GmbH, Torstraße 33, 10119 Berlin („Flexcavo“).
Flexcavo bietet neben der Software auch die klassische Vermietung von Baumaschinen an. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Flexcavo für das Vermietungsgeschäft finden Sie hier(https://www.flexcavo.de/agb).

1. Vertragsschluss; Vertragsgegenstand

1.1 Flexcavo und der Kunde (gemeinsam die "Parteien", jeweils eine "Partei") vereinbaren die Nutzung der FlexcavoOS Software (die "Software") unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nur Unternehmer im Sinne des § 14 BGB können Kunden sein; Verbrauchen bietet Flexcavo die Leistung nicht an.

1.2 Gegenstand des Vertrags ist die entgeltliche und zeitlich auf die Dauer des Vertrags begrenzte Gewährung der Nutzung der Software im Unternehmen des Kunden über das Internet. 

2. Leistungen von Flexcavo

2.1 Flexcavo gewährt dem Kunden die Nutzung der jeweils aktuellsten Version der Software für die vereinbarte Anzahl an Nutzern über das Internet mittels Zugriff durch einen Browser. Flexcavo stellt die Funktionsfähigkeit und Verfügbarkeit der Software während der Dauer des Vertragsverhältnisses sicher und wird diese in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten. Der Funktionsumfang der Software sowie die Einsatzbedingungen ergeben sich aus Anlage 1

2.2 Flexcavo kann die Software jederzeit aktualisieren sowie weiterentwickeln und insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage, technischer Entwicklungen oder zur Verbesserung der IT-Sicherheit anpassen. Flexcavo wird dabei die berechtigten Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen und den Kunden rechtzeitig notwendige Updates informieren. Im Falle einer wesentlichen Beeinträchtigung der berechtigten Interessen des Kunden steht diesem ein Sonderkündigungsrecht zu. 

2.3 Eine physische Überlassung der Software an den Kunden erfolgt nicht. Soweit die zur Erbringung der Services ausgeführte Software ausschließlich auf den Servern von Flexcavo oder eines von Flexcavo beauftragten Dienstleisters abläuft, räumt Flexcavo dem Kunden für die Laufzeit des Vertrags für die vertraglich festgelegte Anzahl an Nutzern das nicht- ausschließliche, nicht übertragbare und zeitlich auf die Dauer des Nutzungsvertrags beschränkte Recht ein, auf die Plattform über das Internet zuzugreifen sowie die bereitgestellten Schnittstellen im vereinbarten Umfang zu nutzen. Die Nutzung ist ausschließlich dem Kunden bzw. den durch diesen instruierten Mitarbeitern gestattet. 

2.4  Der Kunde darf die Software nur im Rahmen seiner eigenen geschäftlichen Tätigkeit durch eigenes Personal nutzen. Dem Kunden ist eine weitergehende Nutzung der Software nicht gestattet. Eine Anpassung auf die individuellen Bedürfnisse oder die IT-Umgebung des Kunden schuldet Flexcavo nicht, es sei denn die Parteien haben abweichendes vereinbart. 

2.5  Flexcavo wird dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zum Schutz der Daten vornehmen. Flexcavo treffen jedoch keine Verwahrungs- oder Obhutspflichten hinsichtlich der Daten. Für eine ausreichende Sicherung der Daten ist der Kunde verantwortlich. 

2.6  Flexcavo ist berechtigt, Subunternehmer mit Pflichten aus dem Vertrag zu betrauen. Der Kunde kann einer Verpflichtung von Subunternehmern nur aus wichtigem Grund widersprechen. 

2.7  Soweit eine zeitweise Nutzung einzelner Komponenten der Software ohne bestehende Internetverbindung ermöglicht wird („Offline-Nutzung“), räumt Flexcavo dem Kunden ein entsprechendes einfaches, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass die Datenbestände der Offline-Nutzung regelmäßig mit den Servern von Flexcavo synchronisiert werden. Der Kunde ist während der Offline-Nutzung für die Sicherung der verarbeiteten Daten verantwortlich. 

3. Einbindung weiterer Datenquellen 

3.1 Auf Wunsch des Kunden kann Flexcavo Informationen aus Informationsdiensten und Datenbanken von Drittanbietern für den Kunden abrufen und im Rahmen der Software einbinden („Integration“). Der Kunde und Flexcavo sind sich in diesem Falle einig, dass Flexcavo keinen Einfluss auf die Verfügbarkeit und Richtigkeit der von Drittanbietern zur Verfügung gestellten Informationen hat. Integrationen dürfen nur zum bestimmungsgemäßen Datenaustausch mit dem explizit vorgesehenen Drittsystemen genutzt werden. 

3.2  Die Software ermöglicht den Austausch von Daten mit Systemen von Drittanbietern über Schnittstellen. Funktionsumfang, Laufzeit und sonstige Nutzungsbedingungen für die Bereitstellung von Integrationen über Schnittstellen, einschließlich diesbezüglicher Support, richten sich nach den vertraglichen Bestimmungen zwischen dem Kunden und dem Drittanbieter. Etwaige Entgelte zur Nutzung der Schnittstellen der Drittanbieter hat der Kunde zu tragen. 

3.3  Informationen aus Integrationen werden durch Nutzung der Zugangsdaten des Kunden zu den Drittanbietern abgerufen und dem Kunden zur Verfügung gestellt. Der Kunde muss berechtigt sein, Flexcavo den eigenen Zugang zu den Integrationen zur Verfügung zu stellen. Der Kunde stellt Flexcavo zudem alle notwendigen Informationen zur Einbindung und Nutzung des Angebots des Drittanbieters zur Verfügung. Der Kunde sichert zu, dass Flexcavo zum Abruf und zur Nutzung der Informationen für den Kunden aus den Integrationen entsprechend berechtigt ist. Der Kunde stellt Flexcavo von allen Forderungen frei, die aufgrund einer Verletzung dieser Pflichten gegenüber Flexcavo geltend gemacht werden. 

3.4  Flexcavo kann angebotene Integrationen ändern oder mit einer Frist von drei (3) Wochen beenden; diese Frist gilt auch im Falle einer wesentlichen Änderung der Integration. Flexcavo wird den Kunden hierüber rechtzeitig informieren. Flexcavo kann eine Integration aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist ändern oder beenden; ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Gefährdung der technischen Infrastruktur oder Einstellung des Dienstes des Drittanbieters. Ein Anspruch des Kunden auf Anbindung oder dauerhafte Verfügbarkeit eines bestimmten Drittanbieters besteht nicht. 

3.5  Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der eigenen Nutzung der Integrationen verantwortlich. 

4. Verfügbarkeit; Support; Service Levels 

4.1 Flexcavo gewährt eine Gesamtverfügbarkeit der Leistungen nach Ziff. 2.1 von mindestens 99,5 % im Monat am Übergabepunkt. Der Übergabepunkt ist der Routerausgang des Rechenzentrums von Flexcavo. Flexcavo misst die Verfügbarkeit durch eigene Überwachungsmethoden im Rechenzentrum. 

4.2  Flexcavo wird regelmäßig Wartungen an der Software vornehmen und den Kunden hierüber rechtzeitig informieren. Die Wartung wird regelmäßig außerhalb der üblichen Geschäftszeiten durchgeführt, es sei denn aufgrund zwingender Gründe muss eine Wartung zu einer anderen Zeit vorgenommen werden. 

4.3  Flexcavo weist den Kunden darauf hin, dass Einschränkungen oder Beeinträchtigungen der Software entstehen können, die außerhalb des Einflussbereichs von Flexcavo liegen. Hierunter fallen insbesondere Handlungen von Dritten, die nicht im Auftrag von Flexcavo handeln, von Flexcavo nicht beeinflussbare technische Bedingungen des Internets sowie höhere Gewalt. Auch die vom Kunden genutzte Hard- und Software und technische Infrastruktur kann Einfluss auf die Leistungen von Flexcavo haben. Soweit derartige Umstände Einfluss auf die Verfügbarkeit oder Funktionalität der von Flexcavo erbrachten Leistung haben, hat dies keine Auswirkung auf die Vertragsgemäßheit der erbrachten Leistungen. 

4.4  Als Verfügbarkeit gilt die Möglichkeit des Kunden sämtliche Hauptfunktionen der Software zu nutzen. Wartungszeiten sowie Zeiten der Störung unter Einhaltung der Behebungszeit gelten als Zeiten der Verfügbarkeit der Software. Zeiten unerheblicher Störungen bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeit außer Betracht. Flexcavo haftet nicht für die Verfügbarkeit der vom Kunden eingebundenen Angebote oder Datenquellen Dritter. 

4.5  Der Kunde kann sich mit Supportanfragen über das auf Flexcavo Internetseite verfügbare Kontaktformular oder per E-Mail an support@flexcavo.de während der üblichen Geschäftszeiten von Flexcavo („Servicezeiten“) an Flexcavo wenden. Diese sind Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr, außer an gesetzlichen Feiertagen in Berlin. 

4.6  Der Kunde hat Funktionsausfälle, -störungen oder -beeinträchtigungen unverzüglich und so präzise wie möglich an die in Ziffer 4.5 genannten Kontaktdaten zu melden. Unterlässt der Kunde diese Mitwirkung, gilt § 536c BGB entsprechend. 

4.7  Schwerwiegende Störungen (die Nutzung der Software insgesamt oder eine Hauptfunktion der Software ist nicht möglich) wird Flexcavo spätestens binnen 12 Stunden ab Eingang der Meldung der Störung – sofern die Meldung innerhalb der Servicezeiten erfolgt – adressieren (Antwortzeit). Sonstige erhebliche Störungen (Haupt- oder Nebenfunktionen der Software sind gestört, können aber genutzt werden; oder andere nicht nur unerhebliche Störungen) werden spätestens binnen 48 Stunden innerhalb der Servicezeiten adressiert (Antwortzeit). Sofern absehbar ist, dass eine Behebung der Störung nicht innerhalb dieser Zeitspanne möglich ist, wird er dem Kunden hierüber unverzüglich informieren und die voraussichtliche Dauer mitteilen. Die Einhaltung der Antwortzeit ist auch gegeben, wenn Flexcavo den Fehler zwischenzeitlich und innerhalb der zugesicherten Antwortzeit behebt oder einen akzeptablen Workaround kommuniziert. Die Beseitigung von unerheblichen Störungen und die Umsetzung von Verbesserungen der Software (Feature-Requests) liegen im Ermessen von Flexcavo. 

4.8 Etwaige sonstige gesetzliche Ansprüche des Kunden gegen Flexcavo bleiben unberührt. 

5. Pflichten des Kunden 

5.1  Der Kunde ist verpflichtet, das vereinbarte Entgelt zu zahlen (Ziffer 8). 

5.2  Der Kunde hat die ihm übermittelten Zugangsdaten dem Stand der Technik entsprechend vor Zugriffen Dritter zu schützen und zu verwahren. Der Kunde wird dafür sorgen, dass eine Nutzung nur im vertraglich vereinbarten Umfang geschieht. Ein unberechtigter Zugriff ist Flexcavo unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde wird Flexcavo unverzüglich über Ansprüche von Dritten, die diese aufgrund der vertragsgemäßen Nutzung der Software gegen ihn geltend machen, informieren und ihm sämtliche erforderlichen Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, um die Ansprüche zu verteidigen. 

5.3  Der Kunde sichert zu, dass die auf den Servern von Flexcavo abgelegten Inhalte und Daten sowie dessen Nutzung und Bereitstellung durch Flexcavo, nicht gegen geltendes Recht, behördliche Anordnungen, Rechte Dritter oder Vereinbarungen mit Dritten verstoßen. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde, die Software nicht zum Angebot rechtswidriger Dienstleistungen oder Waren zu nutzen. Der Kunde ist verpflichtet Daten vor deren Ablage oder Nutzung in der Software auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu prüfen und hierfür dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen (z.B. Virenschutzprogramme) einsetzen. Sofern der Kunde an Flexcavo Daten oder andere Informationen für die Durchführung des Vertrages zur Verfügung stellt, übermittelt oder anderweitig zuleitet, garantiert der Kunde, hierzu berechtigt zu sein. Der Kunde wird Flexcavo von Ansprüchen, die Dritte aufgrund eines Verstoßes gegen diese Ziffer geltend machen, auf erstes Anfordern freistellen. 

5.4  Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die geschützten Bereiche der Software durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Mitarbeitern des Kunden werden für den Zugriff auf die Software jeweils ein individueller Nutzername und ein Passwort zugeordnet, die zur weiteren Nutzung der Software erforderlich sind. Der Kunde ist verpflichtet, diese Nutzernamen und Passwörter geheim zu halten und Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen. Die Nutzung von Nutzerkonten durch andere als die dem Nutzerkonto zugeordnete Person ist untersagt. Zu diesem Zwecke wird der Kunde, soweit erforderlich, seine Mitarbeiter entsprechend instruieren. 

5.5  Der Kunde hat in eigener Verantwortung regelmäßig angemessene Datensicherungen vorzunehmen. 

5.6  Der Kunde ist verpflichtet, Flexcavo einen qualifizierten Ansprechpartner nebst Stellvertreter zu benennen, der berechtigt ist, alle notwendigen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen, die zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung erforderlich sind. Der Kunde teilt Flexcavo Änderungen in der Person des Ansprechpartners unverzüglich mit. 

5.7  Sofern der Kunde seinen Pflichten nicht oder nicht vollständig nachkommt, ist es Flexcavo gegebenenfalls nicht möglich, eigene Pflichten rechtzeitig oder vollständig zu erfüllen. Flexcavo kommt durch eine vom Kunden verursachte Verzögerung nicht selbst in Verzug. 

6. Gewährleistung 

6.1  Hinsichtlich der Gewährung der Nutzung der Software sowie der Zurverfügungstellung von Speicherplatzes gelten die Gewährleistungsvorschriften des Mietrechts (§§ 535ff. BGB).

6.2  Der Kunde hat Flexcavo jegliche Mängel unverzüglich anzuzeigen. 

6.3  Die Gewährleistung für nur unerhebliche Minderungen der Tauglichkeit der Leistung wird ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung gem.§536a Abs.1 BGB für Mängel die bereits bei Vertragsschluss vorlagen ist ausgeschlossen. 

6.4  Sofern dem Kunden vor Abschluss des Vertrages ein Testzugang zur Software zur Verfügung gestellt wurde, kann sich der Kunde nicht auf Mängel oder sonstige Abweichungen von den Anforderungen an die Beschaffenheit berufen, die dem Kunden im Rahmen des Testzugangs bekannt geworden sind, die der Kunde jedoch nicht unverzüglich gegenüber Flexcavo angezeigt hat. 

7. Haftung 

7.1  Die Parteien haften unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung durch die jeweilige Partei beruhen, sowie für Schäden, die durch Fehlen einer garantierten Beschaffenheit hervorgerufen wurden oder bei arglistigem Verhalten der jeweiligen Partei. 

7.2  Unbeschadet der Fälle unbeschränkter Haftung gemäß Ziffer 7.1 haftet Flexcavo bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf, allerdings beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. 

7.3  Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Rahmen schriftlich übernommener Garantien. 

7.4  Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gegen Flexcavo beträgt ein (1) Jahr, außer in den Fällen der Ziffern 7.1 oder 7.3. 

7.5  Für den Verlust von Daten haftet Flexcavo insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. 

7.6  Flexcavo übernimmt keine Verantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des Kunden. Darüber hinaus begründet diese Vereinbarung keine wie auch immer geartete Verantwortung von Flexcavo gegenüber Dritten. Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, dass die Erbringung der Leistung durch Flexcavo in Übereinstimmung mit den Pflichten, insbesondere arbeitsrechtlichen Pflichten, des Kunden erfolgt. 

7.7  Diese Ziffer 7 gilt auch zu Gunsten von Mitarbeitern, Vertretern und Organen der jeweiligen Partei. 

8. Vergütungs- und Zahlungsbedingungen 

8.1  Der Kunde hat das vertraglich vereinbarte Entgelt an Flexcavo zu zahlen. Alle angegebenen Preise sind Nettopreise; der Kunde trägt die Umsatzsteuer sowie ggf. anfallende weitere Steuern und Abgaben. 

8.2  Der Kunde hat die Wahl zwischen monatlicher und jährlicher Abrechnung. Flexcavo wird dem Kunden für jeden Abrechnungszeitraum eine Rechnung in elektronischer Form per E- Mail an die vom Kunden hierfür zur Verfügung gestellte E-Mail-Adresse zusenden. Alle Zahlungen sind jeweils mit Rechnungsstellung im Voraus zur Zahlung fällig. 

8.3  Der Kunde kommt nach Ablauf von vierzehn (14) Tagen nach Zugang der Rechnung in Verzug, ohne dass es einer ausdrücklichen Mahnung bedarf. Die Verzugszinsen betragen 8%-punkte p.a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Der Kunde gerät nicht in Verzug, sofern und soweit Einwendungen gegen eine Rechnung begründet sind. Im Verzugsfall des Kunden, sofern auch nach Ablauf einer dem Kunden gesetzten Frist von einer weiteren Kalenderwoche nach Verzug keine Zahlung geleistet wurde, ist Flexcavo berechtigt, den Zugang des Kunden zur Software unverzüglich zu sperren. Auf diese Sperrung wird Flexcavo den Kunden im Vorfeld unter weiterer Fristsetzung von einer Kalenderwoche hinweisen. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zuzüglicher etwaiger Verzugszinsen weiter zu bezahlen. Etwaige durch die Sperrung aus diesem Grund verursachte Schäden beim Kunden können nicht gegenüber Flexcavo geltend gemacht werden. 

8.4  Einwendungen gegen die Abrechnung der von Flexcavo erbrachten Leistungen hat der Kunde unverzüglich nach Zugang der Rechnung schriftlich bei der auf der Rechnung angegebenen Stelle zu erheben, ansonsten gilt die Rechnung als vom Kunden genehmigt. Flexcavo wird den Kunden mit Übersendung der Rechnung auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen. 

8.5  Flexcavo ist berechtigt, die Höhe des Entgelts nach Ablauf der Mindestlaufzeit oder eines jeweiligen Verlängerungszeitraums anzupassen. Erhöhungen des Entgelts zeigt Flexcavo dem Kunden einen Monat vor Wirksamwerden der Entgelterhöhung in Textform an. Der Kunde kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat ab Zugang der Anzeige über eine Entgelterhöhung den Vertrag mit Flexcavo kündigen. Flexcavo wird den Kunden in einer Erhöhungsanzeige ausdrücklich auf dieses Kündigungsrecht hinweisen. 

9. Vertragslaufzeit und Kündigung 

9.1  Die Mindestlaufzeit für die Bereitstellung der Software beträgt 12 Monate. Die Vertragsdauer verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, wenn keine Kündigung erfolgt. Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt werden. Die Kündigung bedarf in jedem Fall der Textform. 

9.2  Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigen Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit der Zahlung von drei (3) oder mehr Rechnungen in Verzug ist oder seine Mitwirkungspflichten trotz Fristsetzung und Mahnung durch Flexcavo nicht vollständig erbringt. 

9.3  Flexcavo wird sämtliche auf seinen Servern verbleibende personenbezogene Daten des Kunden 30 Tage nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unwiederherstellbar löschen. 

10. Datenschutz; Geheimhaltung 

10.1  Die Parteien werden die für sie jeweils geltenden anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten. 

10.2  Verarbeitet Flexcavo im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Kunden, gilt der Auftragsverarbeitungsvertrag in Anlage2. Flexcavo wird die darunterfallenden personenbezogenen Daten allein nach den dort festgehaltenen Bestimmungen und nach den Weisungen des Kunden verarbeiten. Der Kunde ist im Hinblick auf personenbezogene Daten von sich, seinen Mitarbeitern und ggf. seinen Kunden verantwortliche Stelle und hat daher stets zu prüfen, ob die Verarbeitung solcher Daten über die Software von entsprechenden Erlaubnistatbeständen getragen ist. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass insbesondere die Nutzung von Ortungssystemen zur Verarbeitung von Mitarbeiterdaten datenschutzrechtlichen Beschränkungen unterliegen kann und sichert zu, solche Daten über die Software nur beim Vorliegen aller datenschutzrechtlichen Voraussetzungen zu verarbeiten. 

10.3  Die Parteien verpflichten sich, über alle vertraulichen Informationen (einschließlich Geschäftsgeheimnissen), die sie im Zusammenhang mit diesem Vertrag und dessen Durchführung erfahren, Stilschweigen zu bewahren und diese nicht gegenüber Dritten offenzulegen, weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwenden. Vertrauliche Informationen sind dabei solche, die nach § 2 ff. GeschGehG geschützt sind, als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, soweit die Partei gesetzlich oder aufgrund bestands- bzw. rechtskräftiger Behörden- oder Gerichtsentscheidung zur Offenlegung der vertraulichen Information verpflichtet ist. Ferner gilt die Geheimhaltungsverpflichtung nicht, soweit anonymisierte Daten betroffen sind, die keinen Rückschluss auf den Kunden zulassen. Flexcavo verpflichtet sich, mit allen Mitarbeitern und Subunternehmern eine den vorstehenden Absatz inhaltgleiche Regelung zu vereinbaren. 

11. Referenzfreigabe 

11.1  Der Kunde erlaubt Flexcavo, sein Logo in die auf der Unternehmenswebsite und in der Unternehmenspräsentation geführte Referenzliste aufzunehmen. Der Kunde ist bereit, nach vorheriger Nachfrage, in Einzelfällen als Telefonreferenz für Flexcavo zur Verfügung zu stehen. 

11.2  Die Referenzfreigabe ist unabhängig von der Laufzeit und Gültigkeit dieses Vertrages und kann ohne Einhalten einer Frist schriftlich mit sofortiger Wirkung widerrufen werden. Der Widerruf hat keinen Einfluss auf die übrigen Teile dieses Vertrages. 

12. Schlussbestimmungen 

12.1  Es gelten ausschließlich die Bedingungen des Vertrages und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen. 

12.2  Alle hierin genannten Anlagen sind Teil des Vertrages. Die vorstehenden Bestimmungen stellen die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf den Gegenstand dieser Vereinbarung dar und ersetzen alle früheren schriftlichen, mündlichen und stillschweigenden Vereinbarungen, Zusicherungen und Verpflichtungen. Es wurden keine Nebenabreden getroffen, weder schriftlich noch mündlich oder stillschweigend.

12.3  Die Abtretung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Flexcavo zulässig. Flexcavo ist berechtigt, Dritte mit der Erfüllung der Pflichten aus diesem Vertrag zu betrauen. Diese Vereinbarung soll keine Teilhaberschaft begründen oder einer Partei Vertretungsmacht für die andere einräumen. 

12.4  Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrags unwirksam oder nicht durchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon unberührt. Die Parteien werden solche Regelungen durch wirksame und durchführbare Regelungen ersetzen, die dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck sowie dem Willen der Parteien bei Vertragsschluss möglichst gleichkommen. Entsprechendes gilt im Falle einer Vertragslücke. 

12.5  Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht). Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin.

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